AGB

Zuletzt aktualisiert am 04.12.2024 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Warnow Klinik gGmbH

Generelle/Allgemeine Vertragsbedingungen

1.1. Durch Annahme oder Ausführung des Auftrages werden die nachstehenden Bedingungen als verbindlich anerkannt. Entgegenstehende Bedingungen der Auftragnehmerin und Nebenabreden haben nur Gültigkeit, wenn die Warnow Klinik Bützow gGmbH sie ausdrücklich schriftlich bestätigt hat. Die Weitergabe von Aufträgen an Dritte ist nur nach vorheriger Zustimmung der Warnow Klinik Bützow gGmbH zulässig.

1.2. Als Bestandteil des Auftrages gelten, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde: a) das Auftragsschreiben einschließlich etwa beigefügter Unterlagen; b) alle eingegangenen Verpflichtungen der Auftragnehmerin gemäß Angebot; c) die bestehenden technischen und sachlichen Vorschriften für die jeweilige Leistung oder Lieferung (Leistungsbeschreibung); d) Rahmenvereinbarung; e) die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21.11.1953 (Bundesanzeiger 1953 Nr. 244); zuletzt geändert durch Art. 289 der Verordnung vom 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304); f) diese Allgemeinen Vertragsbedingungen; g) die Besonderen Vertragsbedingungen; h) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (ausgenommen Bauleistungen) VOL Teil B, bzw. die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen VOB Teil B.

Bei Widersprüchen im Vertrag gelten die Vertragsbestandteile nacheinander in der angegebenen Reihenfolge. i) Im Geltungsbereich der VOB die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) (VOB Teil C).

Sollten die Besonderen Vertragsbedingungen abweichende Regelungen zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen beinhalten, gehen die Besonderen Vertragsbedingungen den Allgemeinen Vertragsbedingungen vor.

1.3. Aufträge sind nur dann für die Warnow Klinik Bützow gGmbH verpflichtend, wenn sie von befugten Mitgliedern der Warnow Klinik Bützow gGmbH schriftlich erteilt wurden. Mündliche oder fernmündliche Abmachungen bzw. Nebenabreden werden erst durch schriftliche Bestätigung rechtsverbindlich.

1.4. Die Auftragnehmerin hat dem Besteller den Auftrag zu bestätigen. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn diese Bestätigung nicht innerhalb von 10 Tagen (gerechnet vom Poststempeldatum des Auftragsschreibens) eingeht.

1.5. Für Aufträge über 10.000,- € hat die Auftragnehmerin eine schriftliche Erklärung abzugeben, dass sie ihren gesetzlichen Pflichten zur Zahlung sowohl der vom Finanzamt erhobenen Steuern sowie der Sozialversicherungsbeiträge nachgekommen ist. Falsche Angaben berechtigen die Auftraggeberin zum Rücktritt vom Vertrag und haben den Ausschluss von weiteren Auftragserteilungen zur Folge. Aufträge, die ausnahmsweise erteilt werden, bevor die o. g. Nachweise erbracht sind, sind schwebend unwirksam. Es gelten die Bestimmungen aus der VgV, VgG M-V, UVgO und der VOB/A in der jeweils aktuell gültigen Fassung.

2.1. Soweit im Auftrag nichts anderes bestimmt ist, gelten Festpreise als vereinbart, durch die sämtliche Leistungen der Auftragnehmerin, einschl. Fracht, Verpackung und sonstiger Lasten frei Verwendungsstelle einschließlich Aufbau von Lieferungen bis zur Funktionstüchtigkeit am vom Besteller bestimmten Ort abgegolten sind.

2.2. Sofern die Warnow Klinik Bützow gGmbH abweichend von Ziff. 2.1. Frachtkosten zu tragen hat, tritt die Auftragnehmerin hiermit in Vorlage und führt sie in der Warenrechnung mit auf. Als Beleg ist ein Duplikat des Frachtbriefes, der Postquittung oder der Rechnung des Spediteurs beizufügen.

2.3. Mit der Abgabe des Angebotes hat der Bieter bestätigt, dass die Angebotspreise unter Beachtung der geltenden preisrechtlichen Bestimmungen kalkuliert sind.

3.1. Erfolgt die Lieferung oder Leistung nicht zum vereinbarten Termin und hat die Warnow Klinik Bützow gGmbH hierzu nicht ihr Einverständnis erklärt, so ist sie berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne eine Nachfrist setzen zu müssen. Können vereinbarte Lieferfristen oder ein zugesagter Liefertermin nicht eingehalten werden, ist die Warnow Klinik Bützow gGmbH darüber unverzüglich zu unterrichten.

3.2. Zahlungen für ohne Zustimmung der Warnow Klinik Bützow gGmbH erbrachte Teillieferungen werden, wenn nicht anders vereinbart wurde, erst nach Restlieferung fällig.

4.1. Die Warenannahme erfolgt nur montags bis donnerstags von 7 Uhr bis 15.30 Uhr und freitags von 7.00 Uhr bis 14.30 Uhr oder ggf. nach besonderer Vereinbarung.

4.2. Jeder Sendung ist ein Lieferschein beizufügen, der Angaben über Art und Umfang der Leistung sowie Datum und Aktenzeichen der Warnow Klinik Bützow gGmbH enthalten muss.

4.3. Bei Versand als Expressgut ist in der Expressgutkarte „bahnlagernd“ zu vermerken; andernfalls trägt die Auftragnehmerin etwaige Mehrkosten.

5.1. Für den Gefahrenübergang gilt § 446 BGB, im Geltungsbereich der VOB die dort enthaltenen Regelungen (insbesondere VOB Teil B § 7).

5.2. Leistungen werden grundsätzlich an der Verwendungsstelle entgegengenommen.

5.3. Die Auftragnehmerin ist zur sachgemäßen Verpackung der Ware verpflichtet und haftet für Schäden, die aus der Nichtbeachtung dieser Bedingungen entstehen.

5.4. Gelieferte Maschinen und Geräte müssen den Vorschriften des Maschinenschutzgesetzes und den Unfallverhütungsvorschriften in der zur Zeit der Lieferung gültigen Fassung entsprechen.

6.1. Aufträge für Arbeitsleistungen (z. B. Instandsetzung, Montage u. ä.) ohne Preisvereinbarung gelten zunächst nur in dem für die Feststellung der entstehenden Kosten erforderlichen Umfang als erteilt. Die weitere Ausführung wird von der Vorlage eines detaillierten Angebotes, das Angaben über Leistungsumfang, Arbeitsaufwand, Stundensätze, Ersatzteile sowie Verbrauchsstoffe enthalten muss und der schriftlichen Zustimmung der Warnow Klinik Bützow gGmbH abhängig gemacht.

6.2. Erfordert eine Leistung Stundenlohnarbeiten, die nicht ausdrücklich aus dem Auftrag hervorgehen, werden diese nur vergütet, wenn ihnen die Warnow Klinik Bützow gGmbH vor Ausführung schriftlich zugestimmt hat.

6.3. Bei der Ausführung von Stundenlohnarbeiten hat die Auftragnehmerin Arbeitsstundennachweise vorzulegen und sie von einem befugten Mitarbeiter der Warnow Klinik Bützow gGmbH bescheinigen zu lassen. Sie sind der Rechnung beizufügen.

7.1. Für jede Leistung ist der Warnow Klinik Bützow gGmbH eine nach der Reihenfolge der Auftragspositionen gegliederte Rechnung unter Angabe von Datum, Aktenzeichen, Lieferanschrift und Zeit der Leistung einzureichen. Ab 01.01.2025 nimmt die Warnow Klinik Bützow gGmbH ausschließlich Rechnungen in elektronischer Form entgegen. Die Rechnungen sind separiert/getrennt nach Rechnung und nach Sachberichte (wie z. Bsp. Serviceberichte, Lieferscheine, etc.) einzureichen. Die Rechnungen können entweder in PDF oder in XML Format der Warnow Klinik Bützow gGmbH übergeben werden.

7.2. Teilrechnungen (s. Ziff. 3.2.) werden nur angenommen, wenn zwischen den Teillieferungen mehr als 30 Tage vergangen sind. Sie sind, beginnend mit „I“, durchlaufend zu nummerieren. Die letzte Rechnung ist als Schlussrechnung zu kennzeichnen.

7.3. Die Abtretung einer Forderung der Auftragnehmerin ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Warnow Klinik Bützow gGmbH rechtswirksam. Formblatt 3 – Generelle Vertragsbedingungen der Warnow Klinik Bützow gGmbH

7.4. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Zahlung der Rechnung innerhalb eines Monats durch Überweisung. Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Eingang der prüfbaren Rechnung. Geben Leistungen oder Rechnungen Anlass zu Beanstandungen oder sind erforderliche Unterlagen nicht beigefügt, so beginnt die Zahlungsfrist erst mit Behebung der Mängel oder mit Eingang der berichtigten oder ergänzten Rechnung. Rechnungen gelten als beglichen, wenn die Überweisung durch die Warnow Klinik Bützow gGmbH veranlasst ist.

7.5. Sämtlicher Schriftverkehr, Auftragsbestätigungen, Liefervoranzeigen, Frachtbriefe, Rechnungen, Mahnungen usw. sind mit dem Aktenzeichen der Warnow Klinik Bützow gGmbH zu versehen.

8.1. Zuständig für die Erteilung verbindlicher Auskunft zu diesen Bedingungen sowie für die Vereinbarung abweichender Regelungen ist ausschließlich der Geschäftsbereich Zentraleinkauf & Logistik der Warnow Klinik Bützow gGmbH.

8.2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Rostock.




Stand: 06.12.2024
Warnow Klinik gGmbH
Am Forsthof 3
18246 Bützoww

0 38 461 – 45 0
info@warnowklinik.de

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